
Ihr letzter Wille, umgesetzt wie festgelegt.
Als Testamentsvollstrecker setze ich Ihre Anordnungen um. Auf Wunsch nur für den digitalen Teil Ihres Nachlasses.
Vorsorge oder Testamentsvollstreckung?
Digitale Vorsorge
Testamentsvollstreckung
Was ein Testamentsvollstrecker tut.
Nachlass in Besitz nehmen und verwalten
§ 2205 BGBAnordnungen umsetzen
§ 2203 BGBVerteilen und Rechenschaft legen
§§ 2204, 2218 BGBNur der digitale Teil. Der Rest bleibt bei Ihren Erben.
Nach § 2208 BGB lässt sich die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränken, etwa auf Online-Konten, Kryptowerte, Cloud und Verträge.
Vier Schritte vom Testament zur Rechenschaft.
Ernennung im Testament
Der Testamentsvollstrecker wird im Testament durch den Erblasser ernannt (§ 2197 BGB).
Annahme und Zeugnis
Nach der Annahme weist das Testamentsvollstreckerzeugnis das Amt gegenüber Banken, Behörden und Plattformen nach.
Umsetzung
Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und setzt die Anordnungen des Erblassers um.
Rechenschaft
Zum Abschluss legt der Testamentsvollstrecker den Erben Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Transparent und vorab festgelegt.
Die Vergütung richtet sich nach § 2221 BGB. Orientierung geben die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025 (Stand 11/2024). Für den digitalen Teilnachlass passt ein Stundensatz oder eine Pauschale besser, weil der Aufwand nicht vom Vermögenswert abhängt. Die konkrete Vergütung legen wir vorab gemeinsam fest.
Persönliches Erstgespräch
Für KollegenSie sind selbst Testamentsvollstrecker, Notar oder Anwalt?Ich übernehme den digitalen Teil, als Zuarbeit oder mit eigenem Aufgabenkreis.Zusammenarbeit kennenlernenWas Sie vorher wissen möchten.
Mehr im RatgeberGrundsätzlich jede geschäftsfähige Person oder eine geeignete juristische Person. Der Erblasser wählt frei, häufig nach Fachkenntnis oder besonderem Vertrauen.
Nicht einseitig. Eine Entlassung ist nur durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund möglich (§ 2227 BGB).
Für diesen Fall kann im Testament ein Ersatz-Testamentsvollstrecker benannt werden (§ 2197 Abs. 2 BGB).
Für die Gestaltung des Testaments ja, das übernehmen Notar oder Fachanwalt. Für die Durchführung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend.

Ein Gespräch. Klarheit über die nächsten Schritte.
Wir besprechen Ihre Situation und klären, welche Unterstützung für Sie sinnvoll ist. 30 Minuten, kostenlos, per Video oder Telefon.
Persönliches ErstgesprächOder anrufen: 06131 995460